S A T Z U N G

Förderverein Wallfahrtskirche-Maria Kulm

Maria Kulm, die einst bedeutendste Wallfahrtskirche im Egerland, verkam infolge der Vertreibung der Deutschen aus ihrer Heimat als Folge des 2. Weltkrieges und durch die atheistische Herrschaft fast zur Ruine.

Trotz großer Schikane und Verfolgung durch die Kommunisten setzte sich Pater Dr. Method Haban, damaliger tschechischer Administrator von Maria Kulm, als Kämpfer seines Glaubens für die Gnadenstätte mit vollen Kräften ein. Durch den weiteren Einsatz seines Nachfolgers Pater Jiri Kopejsko konnte nach der politischen Wende viel geleistet werden, doch gibt es noch sehr viel zu tun! Pater Dr. Method Haban soll nun durch die Gründung des Fördervereins und seiner zu realisierenden Zielsetzungen geehrt werden.

Aus Liebe und Treue zu ihrer Wallfahrtskirche wollen die Egerländer die Propsteikirche instand setzen helfen und dazu beitragen, dass sich in Maria Kulm, durch Wallfahrten aus Böhmen und Bayern, Menschen guten Willens ohne Rücksicht auf nationale Zugehörigkeit zusammenfinden, um im Sinne unseres christlichen Glaubens zu wirken. Wir sind das unseren Vorfahren schuldig.

 

§ 1 Name und Zweck

Der Verein fährt den Namen: „Förderverein - Wallfahrtskirche - Maria - Kulm".

Sitz des Vereins ist Schwandorf, Patenstadt des Heimatverbandes der Falkenauer und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Förderverein hat den Zweck, bei der Instandsetzung und Erhaltung der Wallfahrtskirche und der Propstei Maria Kulm mitzuwirken. Darüber hinaus sollen Wallfahrten aus Böhmen und Bayern mit organisiert und gefördert werden.

Auf diese Weise wird der Förderverein seinen besonderen Beitrag zur Verständigung von Tschechen und Deutschen leisten. Ebenso soll alles unternommen werden, dass die Kirche von Maria Kulm über die UNESCO als erhaltungswürdige Kulturstätte aufgenommen wird. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke" und ist selbstlos tätig.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche - oder juristische Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, eingetragener Verein, Kapitalgesellschaft etc.) werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Auflösung des Vereins.

 

§ 3 Beiträge und Spenden

Der Verein setzt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung die Mitgliedsbeiträge fest. Die Beiträge und Spenden dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden.

 

§ 4 Organe

1.) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) den vier Beisitzern

2.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Auch nach Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand seine bisherigen Befugnisse bis zur Wahl eines neuen Vorstands inne.

3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4.) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden anberaumt. Jedoch können drei Mitglieder des Vorstandes auf Abhaltung einer Sitzung bestehen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

2.) Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
a) das Vereinsinteresse dies erfordert
b) wenigstens 25 von 100 Mitgliedern dies verlangen.

3.) Die Einladung erfolgt schriftlich und ist erfüllt, wenn vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die Mitteilung erfolgt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 6 Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand berufen und hat nur beratende Funktion. Der Beirat wählt aus seiner Mitte drei Vertreter, die ohne Sitz und Stimme im Vorstandsgremium, den Vorstand beraten.

Im Beirat sollen vertreten sein:
- Orden der Kreuzherren, vertreten durch den Propst aus Maria Kulm,
- Vertreter des „Heimatverband der Falkenauer e.V.", Schwandorf,
- Vertreter der „Initiative der Freunde und Förderer von Maria Kulm, Weiden",
- Vertreter des Bundesvorstandes des Bundes der Eghalanda Gmoin e.V.,
- Vertreter des „Rat der Egerländer e.V.", München,
- Vertreter der Ackermann Gemeinde,
- Vertreter des „Missionskreis Maria Mater Dei e.V.", Olching,
- Sudetendeutsches Priesterwerk

 

§ 7 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.) Zuschussbeträge für die Wallfahrtskirche Maria Kulm sind vom Vorstand gegen Rechnungsvorlage festzulegen.

4.) Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Die Vorstands- und Beiratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen können erstattet werden.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins können nur durch Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einberufen werden.

Liquidator des aufgelösten Vereins ist der 1. Vorsitzende und bei Verhinderung einer seiner beiden Stellvertreter.

 

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Bischöflichen Stuhl in Regensburg über, der über dieses Vermögen im Rahmen des Vereinszweckes verfügen darf, zumal in der schlimmen Zeit des Kommunismus der damalige Regensburger Bischof Dr. Rudolf Graber dem damaligen Administrator von Maria Kulm Dr. Method Haban im Stillen geholfen hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder (10 Personen) in Kraft.

 

Die Satzung wurde am 12. Februar 2000 angenommen.

 

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